Rechtssatz RS0036466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036466
Entscheidungsdatum
29.03.1974
Rechtssatz
Die Zustellung nach § 111 Abs 2 ZPO setzt stets voraus, daß das Gericht von dem (ihm durch die Partei nicht angezeigten) Wohnungswechsel erfährt und daraufhin eine entsprechende gerichtliche Zustellverfügung ergeht (Fasching II 606,607).Die Zustellung nach Paragraph 111, Absatz 2, ZPO setzt stets voraus, daß das Gericht von dem (ihm durch die Partei nicht angezeigten) Wohnungswechsel erfährt und daraufhin eine entsprechende gerichtliche Zustellverfügung ergeht (Fasching römisch zwei 606,607).
Schlagworte
§ 111 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036466
Dokumentnummer
JJR_19740329_OGH0002_0010OB00046_7400000_001