Rechtssatz RS0036469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036469
Entscheidungsdatum
28.08.1968
Rechtssatz
Der Anschlag des Ediktes an der Gerichtstafel ist ein unumgängliches Erfordernis für die Gültigkeit der Kuratorbestellung nach § 116 ZPO. Eine Bestellung bzw Zustellung an den Kurator ohne vorherigen Anschlag des Bestellungsdekretes bewirkt die Unwirksamkeit und Nichtigkeit der Kuratorbestellung und der Zustellung (Fasching S 624 ff).Der Anschlag des Ediktes an der Gerichtstafel ist ein unumgängliches Erfordernis für die Gültigkeit der Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO. Eine Bestellung bzw Zustellung an den Kurator ohne vorherigen Anschlag des Bestellungsdekretes bewirkt die Unwirksamkeit und Nichtigkeit der Kuratorbestellung und der Zustellung (Fasching S 624 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036469
Dokumentnummer
JJR_19680828_OGH0002_0070OB00164_6800000_001