Rechtssatz RS0036474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036474
Entscheidungsdatum
21.05.2014
Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels internationalen Rückscheines im Sinne des § 121 Abs 1 ZPO nicht vor, wäre also gemäß § 11 Abs 1 ZustellG im Rechtshilfeweg zuzustellen gewesen, ist eine dennoch mit internationalem Rückschein vorgenommene Zustellung gesetzwidrig und (bis zur allfälligen Heilung des Zustellungmangels) unwirksam. Sie kann daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen.Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels internationalen Rückscheines im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, ZPO nicht vor, wäre also gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG im Rechtshilfeweg zuzustellen gewesen, ist eine dennoch mit internationalem Rückschein vorgenommene Zustellung gesetzwidrig und (bis zur allfälligen Heilung des Zustellungmangels) unwirksam. Sie kann daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 166/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 166/83
- 10 ObS 347/99y
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels internationalen Rückscheines im Sinne des § 121 Abs 1 ZPO nicht vor, wäre also gemäß § 11 Abs 1 ZustellG im Rechtshilfeweg zuzustellen gewesen, ist eine dennoch mit internationalem Rückschein vorgenommene Zustellung gesetzwidrig und (bis zur allfälligen Heilung des Zustellungmangels) unwirksam. (T1)
Beisatz: Bosnien-Herzegowina ist in der auf Grund § 121 Abs 1 ZPO erlassenen Verordnung, BGBl 1961/10, die eine Liste jener Staaten enthält, in denen die Zustellung unmittelbar durch die Post zugelassen ist, nicht genannt. Eine unmittelbare Zustellung durch die Post von Österreich nach Bosnien-Herzegowina ist durch keine zwischenstaatliche Vereinbarung gestattet. (T2)
- 3 Ob 56/13a
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 56/13a
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 121/13k
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 121/13k
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 121/13k
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 121/13k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das gilt auch für den umgekehrten Fall. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036474
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00166_8300000_001