Rechtssatz RS0036495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036495
Entscheidungsdatum
18.09.1952
Rechtssatz
§ 25 des Gesetzes über die Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften darf nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden, daß der Aufsichtsrat auch berechtigt sei, die Genossenschaft in einem Prozeß zu vertreten, den ein Vorstandsmitglied gegen die Genossenschaft angestrengt hat. Wenn von den beiden kollektivvertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern der eine als Kläger gegen die Genossenschaft auftritt, muß daher für diese ein Kurator bestellt werden.Paragraph 25, des Gesetzes über die Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften darf nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden, daß der Aufsichtsrat auch berechtigt sei, die Genossenschaft in einem Prozeß zu vertreten, den ein Vorstandsmitglied gegen die Genossenschaft angestrengt hat. Wenn von den beiden kollektivvertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern der eine als Kläger gegen die Genossenschaft auftritt, muß daher für diese ein Kurator bestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036495
Dokumentnummer
JJR_19520918_OGH0002_0030OB00579_5200000_001