Rechtssatz RS0036497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036497
Geschäftszahl
2Ob118/52; 7Ob162/64 (7Ob163/64)
Entscheidungsdatum
12.06.1964
Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 141 ZPO ist ein Rekurs gegen die Bewilligung einer Fristverlängerung selbst dann unzulässig, wenn es sich um eine unerstreckbare Notfrist handelt oder wenn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung fehlten.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 141, ZPO ist ein Rekurs gegen die Bewilligung einer Fristverlängerung selbst dann unzulässig, wenn es sich um eine unerstreckbare Notfrist handelt oder wenn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung fehlten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036497
Dokumentnummer
JJR_19520213_OGH0002_0020OB00118_5200000_001