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Rechtssatz RS0036511×

Rechtssatz RS0036511

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036511

Geschäftszahl

3Ob62/79

Entscheidungsdatum

20.06.1979

Rechtssatz

Eine Aufforderung bzw Hinterlegungsanzeige darf rechtswirksam auch einer in den Räumen des Ortes der Zustellung befindlichen Person übergeben werden, sofern anzunehmen ist, daß diese dem Ersuchen des Zustellers, die Benachrichtigung dem Empfänger unverzüglich auszufolgen, nachkommen wird. Es ist aber auch die Ausfolgung der genannten Zustellurkunden an vertrauenswürdige Personen, die in den Räumen des Zustellungsortes wohnen oder zu ihnen ständig Zutritt haben, vor der Tür des Zustellungsortes als rechtswirksam anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/79
    Entscheidungstext OGH 20.06.1979 3 Ob 62/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036511

Dokumentnummer

JJR_19790620_OGH0002_0030OB00062_7900000_002