Rechtssatz RS0036511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036511
Entscheidungsdatum
20.06.1979
Rechtssatz
Eine Aufforderung bzw Hinterlegungsanzeige darf rechtswirksam auch einer in den Räumen des Ortes der Zustellung befindlichen Person übergeben werden, sofern anzunehmen ist, daß diese dem Ersuchen des Zustellers, die Benachrichtigung dem Empfänger unverzüglich auszufolgen, nachkommen wird. Es ist aber auch die Ausfolgung der genannten Zustellurkunden an vertrauenswürdige Personen, die in den Räumen des Zustellungsortes wohnen oder zu ihnen ständig Zutritt haben, vor der Tür des Zustellungsortes als rechtswirksam anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036511
Dokumentnummer
JJR_19790620_OGH0002_0030OB00062_7900000_002