Rechtssatz RS0036522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036522
Entscheidungsdatum
31.08.1972
Rechtssatz
Kein Rechtsschutzinteresse des als Nebenintervenient auftretenden Vertreters der Beklagten, wenn das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts auf Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Zustellung einer Ausfertigung der Einwendungen gegen die Aufkündigung lediglich behob und keine Verfügung oder sonstige Maßnahme gegen die Beklagte oder den Rekurswerber - insbesondere auch keine Anordnung im Sinne des § 84 Abs 1 ZPO - traf.Kein Rechtsschutzinteresse des als Nebenintervenient auftretenden Vertreters der Beklagten, wenn das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts auf Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Zustellung einer Ausfertigung der Einwendungen gegen die Aufkündigung lediglich behob und keine Verfügung oder sonstige Maßnahme gegen die Beklagte oder den Rekurswerber - insbesondere auch keine Anordnung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, ZPO - traf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036522
Dokumentnummer
JJR_19720831_OGH0002_0030OB00091_7200000_001