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Rechtssatz RS0036528×

Rechtssatz RS0036528

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036528

Geschäftszahl

4Ob57/31; 5Ob228/63; 5Ob105/66; 1Ob307/66; 4Ob91/02i; 3Ob149/08w

Entscheidungsdatum

03.10.2008

Rechtssatz

Wenn ein Kaufmann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus geschäftlichen Gründen vom Geschäft fernbleibt, ohne Versorge zu treffen, dass er von wichtigen Vorkommnissen unterrichtet werde, so kann die Zustellung von Klagen nach Paragraph 106, Absatz 2, ZPO erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/31
    Entscheidungstext OGH 12.02.1931 4 Ob 57/31
    Veröff: SZ 13/67
  • 5 Ob 228/63
    Entscheidungstext OGH 19.09.1963 5 Ob 228/63
    Vgl; Beisatz: Nur für vorübergehende Ortsabwesenheit. (T1)
  • 5 Ob 105/66
    Entscheidungstext OGH 02.06.1966 5 Ob 105/66
    Ähnlich; Beisatz: Anders, wenn ein Geschäftsmann etwa eine Woche im Ausland weilt. (T2)
  • 1 Ob 307/66
    Entscheidungstext OGH 15.12.1966 1 Ob 307/66
    Ähnlich; Beisatz: Achttägige Abwesenheit - Hinterlegung unwirksam (T3) Veröff: EvBl 1967/307 S 438
  • 4 Ob 91/02i
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 91/02i
    Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. Für die Bejahung einer derartigen Sorgfaltspflicht besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Empfänger ohnehin rechtzeitig - das heißt noch während der Abholfrist - vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. (T4)
  • 3 Ob 149/08w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
    Vgl aber; Beisatz: Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten ließe, es sei im geschäftlichen Verkehr generell von jedem Empfänger zu verlangen, stets auf behördliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0036528

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19310212_OGH0002_0040OB00057_3100000_001