Rechtssatz RS0036528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036528
Geschäftszahl
4Ob57/31; 5Ob228/63; 5Ob105/66; 1Ob307/66; 4Ob91/02i; 3Ob149/08w
Entscheidungsdatum
03.10.2008
Rechtssatz
Wenn ein Kaufmann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus geschäftlichen Gründen vom Geschäft fernbleibt, ohne Versorge zu treffen, dass er von wichtigen Vorkommnissen unterrichtet werde, so kann die Zustellung von Klagen nach § 106 Abs 2 ZPO erfolgen.Wenn ein Kaufmann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus geschäftlichen Gründen vom Geschäft fernbleibt, ohne Versorge zu treffen, dass er von wichtigen Vorkommnissen unterrichtet werde, so kann die Zustellung von Klagen nach Paragraph 106, Absatz 2, ZPO erfolgen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 57/31
Entscheidungstext OGH 12.02.1931 4 Ob 57/31
Veröff: SZ 13/67
- 5 Ob 228/63
Entscheidungstext OGH 19.09.1963 5 Ob 228/63
Vgl; Beisatz: Nur für vorübergehende Ortsabwesenheit. (T1)
- 5 Ob 105/66
Entscheidungstext OGH 02.06.1966 5 Ob 105/66
Ähnlich; Beisatz: Anders, wenn ein Geschäftsmann etwa eine Woche im Ausland weilt. (T2)
- 1 Ob 307/66
Entscheidungstext OGH 15.12.1966 1 Ob 307/66
Ähnlich; Beisatz: Achttägige Abwesenheit - Hinterlegung unwirksam (T3) Veröff: EvBl 1967/307 S 438
- 4 Ob 91/02i
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 91/02i
Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. Für die Bejahung einer derartigen Sorgfaltspflicht besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Empfänger ohnehin rechtzeitig - das heißt noch während der Abholfrist - vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. (T4)
- 3 Ob 149/08w
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
Vgl aber; Beisatz: Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten ließe, es sei im geschäftlichen Verkehr generell von jedem Empfänger zu verlangen, stets auf behördliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0036528
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19310212_OGH0002_0040OB00057_3100000_001