Rechtssatz RS0036533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036533
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 1 RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. Durch eine Erkrankung eines Rechtsanwaltes tritt hingegen keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Auch plötzliche Erkrankungen, die die Vertretung der Partei durch den Rechtsanwalt und die Bestellung eines Substituten unmöglich machen, sind nur als unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignisse zu betrachten, für die allein die Bestimmungen der §§ 146 ff ZPO Platz greifen.Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. Durch eine Erkrankung eines Rechtsanwaltes tritt hingegen keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Auch plötzliche Erkrankungen, die die Vertretung der Partei durch den Rechtsanwalt und die Bestellung eines Substituten unmöglich machen, sind nur als unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignisse zu betrachten, für die allein die Bestimmungen der Paragraphen 146, ff ZPO Platz greifen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 84/71
Entscheidungstext OGH 15.04.1971 1 Ob 84/71
Veröff: SZ 44/43 = EvBl 1972/44 S 73 = RZ 1971,175 = AnwBl 1974,113 (zustimmend Stölzle)
- Bkd 72/85
Entscheidungstext OGH 14.10.1985 Bkd 72/85
Vgl auch; nur: Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 1 RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. (T1)
- 15 Os 163/01
Entscheidungstext OGH 10.01.2002 15 Os 163/01
Vgl auch; Beisatz: Die Erkrankung eines Verteidigers kann für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein. Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten. (T2)
- 2 Ob 163/07w
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 163/07w
nur T1; Beisatz: Die Unterbrechung des Verfahrens tritt mit dem Erlöschen der Befugnis ex lege ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen die gesetzliche Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar besteht. Verfahren mit relativer Vertretungspflicht und solche ohne Vertretungspflicht werden hingegen nicht unterbrochen. (T3); Veröff: SZ 2008/23
- 5 Ob 132/12s
Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 132/12s
Vgl; Beis wie T3
- 1 Ob 221/17g
Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 221/17g
Vgl; nur T1; Beis wie T3
- 6 Ob 139/21s
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 139/21s
Vgl; nur T1; Beis wie T3
- 8 Ob 13/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 13/23d
vgl; Beisatz: Wird in einem Disziplinarverfahren die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt, folgt das Ruhen der Berufsberechtigung ex lege als automatische Konsequenz dieser Entscheidung im Disziplinarverfahren. (T4)
- 7 Ob 108/24v
Entscheidungstext OGH 28.08.2024 7 Ob 108/24v
vgl; nur T1; Beisatz nur wie T3
- 9 Ob 23/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 9 Ob 23/25k
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036533
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19710415_OGH0002_0010OB00084_7100000_001