Rechtssatz RS0036547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036547
Entscheidungsdatum
15.11.1972
Rechtssatz
Ist der Zustellvorgang bei Ortsanwesenheit des Angeklagten jedenfalls rechtmäßig erfolgt und war er daher in der Lage, der Aufforderung zur Annahme des Schriftstückes am nächsten Tag (§ 106 Abs 2 ZPO) nachzukommen, beginnen die Rechtsmittelfristen mit dem Tage der Hinterlegung zu laufen, insbesonders wenn der Angeklagte sich der Behebung durch Wegbegebung vom Wohnorte entzogen.Ist der Zustellvorgang bei Ortsanwesenheit des Angeklagten jedenfalls rechtmäßig erfolgt und war er daher in der Lage, der Aufforderung zur Annahme des Schriftstückes am nächsten Tag (Paragraph 106, Absatz 2, ZPO) nachzukommen, beginnen die Rechtsmittelfristen mit dem Tage der Hinterlegung zu laufen, insbesonders wenn der Angeklagte sich der Behebung durch Wegbegebung vom Wohnorte entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036547
Dokumentnummer
JJR_19721115_OGH0002_0130OS00047_7200000_001