Rechtssatz RS0036555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036555
Entscheidungsdatum
17.06.1987
Rechtssatz
Hat der Beklagte mit Rekurs nur die Zurückweisung jener Berufung bekämpft, die er mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden hat, ist er durch den angefochtenen Beschluß dann nicht mehr beschwert, wenn der Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. In diesem Fall käme nämlich eine materielle Entscheidung über die Berufung nicht mehr in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036555
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0030OB00066_8700000_001