Rechtssatz RS0036585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036585
Entscheidungsdatum
14.03.1979
Rechtssatz
Der Antrag des Berufungsbewerbers, er ersuche das Berufungsgericht um ein gerechtes Urteil, kann nicht als Berufungsantrag im Sinne des § 467 ZPO angesehen werden, weil aus diesem völlig allgemein gehaltenen Begehren um Gewährung von Rechtsschutz durch die übergeordnete Instanz nicht hervorgeht, ob der Berufungswerber die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche er beantragt.Der Antrag des Berufungsbewerbers, er ersuche das Berufungsgericht um ein gerechtes Urteil, kann nicht als Berufungsantrag im Sinne des Paragraph 467, ZPO angesehen werden, weil aus diesem völlig allgemein gehaltenen Begehren um Gewährung von Rechtsschutz durch die übergeordnete Instanz nicht hervorgeht, ob der Berufungswerber die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche er beantragt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036585
Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00541_7900000_001