Rechtssatz RS0036599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036599
Entscheidungsdatum
04.03.1980
Rechtssatz
Liegt die für das Gericht bestimmte Widerrufserklärung zwar inhaltlich vollständig vor und fehlt es nur an der zur Benachrichtigung des Prozeßgegners notwendigen Gleichschrift des Schriftsatzes, kann mangels einer gegenteiligen Parteiabrede eine Verbesserung auch unter Setzung einer über die vereinbarte Widerrufsfrist hinausreichenden Frist hingenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036599
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00110_7900000_002