Rechtssatz RS0036661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036661
Geschäftszahl
4Ob149/59; 6Ob205/11g
Entscheidungsdatum
14.09.2011
Rechtssatz
Behauptet die durch einen Rechtsanwalt nicht vertretene beklagte Partei auf Grund einer Ladung zur ersten Tagsatzung in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht, dass sie infolge ihrer Arbeitslosigkeit und Mittellosigkeit die Kosten für die Zureise zum Verhandlungsort nicht bestreiten könne und den Prozess im Armenrecht führen müsse, so ist dies als Erstreckungsantrag nach § 134 Z 1 ZPO zu behandeln. Der Richter hat überdies zufolge seiner Manuduktionspflicht (§ 432 ZPO) die betreffende Partei über das Armenrecht und die Möglichkeit der Bestellung eines Armenvertreters zu belehren.Behauptet die durch einen Rechtsanwalt nicht vertretene beklagte Partei auf Grund einer Ladung zur ersten Tagsatzung in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht, dass sie infolge ihrer Arbeitslosigkeit und Mittellosigkeit die Kosten für die Zureise zum Verhandlungsort nicht bestreiten könne und den Prozess im Armenrecht führen müsse, so ist dies als Erstreckungsantrag nach Paragraph 134, Ziffer eins, ZPO zu behandeln. Der Richter hat überdies zufolge seiner Manuduktionspflicht (Paragraph 432, ZPO) die betreffende Partei über das Armenrecht und die Möglichkeit der Bestellung eines Armenvertreters zu belehren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 149/59
Entscheidungstext OGH 19.01.1960 4 Ob 149/59
Veröff: Arb 7164 = SozM IVA,194
- 6 Ob 205/11g
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 205/11g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0036661
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19600119_OGH0002_0040OB00149_5900000_001