Rechtssatz RS0036662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036662
Geschäftszahl
2Ob555/58; 1Ob93/72
Entscheidungsdatum
05.05.1972
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 320 Z 3 ZPO bedeutet ein Verbot der Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen, wenn die durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insoferne sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind. Da im österreichischen Zivilprozeß für die Beweisaufnahme der Grundsatz des Richterbetriebes gilt, muß das Prozeßgericht, das die Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen beschlossen hat, die Tagsatzung erstrecken, um die Frage zu klären, ob die Dienstvorgesetzten der Zeugen dieselben von der Pflicht zur Geheimhaltung entbinden werden oder nicht, soferne dem Gerichte diesbezüglich der Bescheid der Dienstvorgesetzten dieser Zeugen noch nicht bekannt ist.Die Vorschrift des Paragraph 320, Ziffer 3, ZPO bedeutet ein Verbot der Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen, wenn die durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insoferne sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind. Da im österreichischen Zivilprozeß für die Beweisaufnahme der Grundsatz des Richterbetriebes gilt, muß das Prozeßgericht, das die Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen beschlossen hat, die Tagsatzung erstrecken, um die Frage zu klären, ob die Dienstvorgesetzten der Zeugen dieselben von der Pflicht zur Geheimhaltung entbinden werden oder nicht, soferne dem Gerichte diesbezüglich der Bescheid der Dienstvorgesetzten dieser Zeugen noch nicht bekannt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 555/58
Entscheidungstext OGH 25.03.1959 2 Ob 555/58
- 1 Ob 93/72
Entscheidungstext OGH 05.05.1972 1 Ob 93/72
Veröff: EvBl 1972/336 S 632 = SZ 45/56
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036662
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19590325_OGH0002_0020OB00555_5800000_001