Rechtssatz RS0036681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036681
Geschäftszahl
2Ob830/52; 3Ob502/78; 6Ob665/83
Entscheidungsdatum
19.05.1983
Rechtssatz
Wenn das Verfahren ruhte, weil die Parteien bei der ersten Tagsatzung nicht verhandelten, ist die bei der Aufnahme des Verfahrens angeordnete Tagsatzung als erste Tagsatzung anzusehen. Es ist daher eine vor deren Beginn erfolgte Zurücknahme der Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten statthaft und wirksam.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 830/52
Entscheidungstext OGH 05.11.1952 2 Ob 830/52
Veröff: EvBl 1953/57 S 76
- 3 Ob 502/78
Entscheidungstext OGH 17.01.1978 3 Ob 502/78
Veröff: EvBl 1978/103 S 302
- 6 Ob 665/83
Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 665/83
Beisatz: Die in einem weitere Rechtsstreit mit der Anhängigkeit dieses Verfahrens begründete Einrede der Streitanhängigkeit hindert die Rücknahme der Klage in keiner Weise. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036681
Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0020OB00830_5200000_001