Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0036732×

Rechtssatz RS0036732

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036732

Geschäftszahl

4Ob507/77 (4Ob518/77); Bkd8/80; 8ObS82/99p

Entscheidungsdatum

26.08.1999

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Befolgung der seinen Angestellten erteilten Weisungen zu überwachen, doch erfordert die Führung einer Rechtsanwaltskanzlei die Delegation bestimmter Aufgaben an Angestellte zur selbständigen Durchführung. Bei einem Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft kann daher ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 146, ZPO vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 507/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 507/77
  • Bkd 8/80
    Entscheidungstext OGH 20.10.1980 Bkd 8/80
    Auch; nur: Bei einem Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 146 ZPO vorliegen. (T1)
  • 8 ObS 82/99p
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 82/99p
    Auch; Beisatz: Hier: Versehen einer jahrelang in der Postabgabestelle der Arbeiterkammer tätigen Angestellten, wodurch der vom Referenten rechtzeitig übermittelte Antrag nicht weitergeleitet wurde, bildet einen Wiedereinsetzungsgrund. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036732

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0040OB00507_7700000_005