Rechtssatz RS0036732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036732
Geschäftszahl
4Ob507/77 (4Ob518/77); Bkd8/80; 8ObS82/99p
Entscheidungsdatum
26.08.1999
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Befolgung der seinen Angestellten erteilten Weisungen zu überwachen, doch erfordert die Führung einer Rechtsanwaltskanzlei die Delegation bestimmter Aufgaben an Angestellte zur selbständigen Durchführung. Bei einem Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft kann daher ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 146 ZPO vorliegen.Ein Rechtsanwalt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Befolgung der seinen Angestellten erteilten Weisungen zu überwachen, doch erfordert die Führung einer Rechtsanwaltskanzlei die Delegation bestimmter Aufgaben an Angestellte zur selbständigen Durchführung. Bei einem Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft kann daher ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 146, ZPO vorliegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 507/77
- Bkd 8/80
Entscheidungstext OGH 20.10.1980 Bkd 8/80
Auch; nur: Bei einem Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 146 ZPO vorliegen. (T1)
- 8 ObS 82/99p
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 82/99p
Auch; Beisatz: Hier: Versehen einer jahrelang in der Postabgabestelle der Arbeiterkammer tätigen Angestellten, wodurch der vom Referenten rechtzeitig übermittelte Antrag nicht weitergeleitet wurde, bildet einen Wiedereinsetzungsgrund. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036732
Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00507_7700000_005