Rechtssatz RS0036738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036738
Geschäftszahl
4Ob507/77 (4Ob518/77); 7Ob30/24y
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Rechtssatz
Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen im Sinne des § 146 ZPO, wenn die Partei den Eintritt des Ereignisses nicht miteingerechnet hat und wenn sie ihn auch unter Bedachtnahme auf die der Partei oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen im Sinne des Paragraph 146, ZPO, wenn die Partei den Eintritt des Ereignisses nicht miteingerechnet hat und wenn sie ihn auch unter Bedachtnahme auf die der Partei oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 507/77
- 7 Ob 30/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 30/24y
Beisatz: Die Unvorhersehbarkeit orientiert sich an einem subjektiven Maßstab. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036738
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00507_7700000_006