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Rechtssatz RS0036772

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036772

Geschäftszahl

4Ob42/82

Entscheidungsdatum

19.05.1982

Norm

ArbGerG §25 D
ZPO §179
ZPO §511

Rechtssatz

Trägt der OGH in seinem Aufhebungsbeschluß dem Berufungsgericht keine Verfahrensergänzung, sondern nur eine neuerliche Entscheidung über die Berufung auf und erklärt dazu in der Begründung ausdrücklich, daß die Rechtssache im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif sei, kann auch dann, wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Änderung in der Zusammensetzung des Senates die Anberaumung einer nochmaligen mündlichen Berufungsverhandlung für notwendig hält, Gegenstand dieser Verhandlung nur noch die Fällung eines neuen, das Klagebegehren abweisenden Berufungsurteils sein. Auch im fortgesetzten arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind daher die Parteien von jedem weiterem Sachvorbringen und Beweisvorbringen ausgeschlossen, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht hiefür angegebenen Gründe ankäme.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 4 Ob 42/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036772

Dokumentnummer

JJR_19820519_OGH0002_0040OB00042_8200000_001