Rechtssatz RS0036779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036779
Entscheidungsdatum
17.01.1995
Rechtssatz
Stützt sich das Berufungsgericht auf eine erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergangene oberstgerichtliche Entscheidung eines verstärktes Senates, ist diese Rechtsansicht für die Partei weder unvorhersehbar noch überraschend, wenn der OGH diese bereits in mehreren Entscheidungen vertreten hat, und zwar auch dann, wenn auch gegenteilige höchstgerichtliche Entscheidungen vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0036779
Dokumentnummer
JJR_19950117_OGH0002_0040OB01501_9500000_001