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Rechtssatz RS0036797

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036797

Geschäftszahl

8Ob521/84

Entscheidungsdatum

23.05.1984

Rechtssatz

Die Vereinbarung, daß das Verfahren bis zur rechtskräftig Beendigung eines anderen Prozesses ruhen solle, ist eine eindeutige Zeitvereinbarung im Sinne des Paragraph 169, ZPO. Falls die Parteien jedoch nichts anderen ausdrücklich vereinbarten, muß als wesentliches zeitliches Element für die Vereinbarung angesehen werden, daß letzteres Verfahren betrieben wird oder wenigstens beide Parteien des Verfahrens, in dem das Ruhen vereinbart wird, auf die Betreibung des anderen Verfahrens Einfluß nehmen können. Widrigenfalls das Ruhen des Verfahrens vorerst nur für die Dauer der dreimonatigen Mindestfrist eintritt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 521/84
    Veröff: RZ 1985/38 S 110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036797

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0080OB00521_8400000_002