Rechtssatz RS0036812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036812
Entscheidungsdatum
23.05.1984
Rechtssatz
Die Vereinbarung soll die Dauer des Ruhens bezeichnen. Die Unbestimmtheit der Dauer macht die Vereinbarung nicht ungültig. Hier tritt das Ruhen des Verfahrens vorerst nur für die Dauer der dreimonatigen Mindestfrist ein und verlängert sich automatisch bis zu dem Zeitpunkt des Aufnahmeantrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036812
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0080OB00521_8400000_003