Rechtssatz RS0036846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036846
Entscheidungsdatum
21.10.1982
Rechtssatz
Ist das allenfalls im anderen Verfahren als Vorfrage zu lösende Präjudizialverhältnis im vorliegenden Rechtsstreit verselbständigt zum Gegenstand eines Sachantrages gemacht worden und überhaupt keine Vorfrage mehr, sondern ein eigener selbständiger Rechtsschutzgegenstand, so hat die Beurteilung dieses Präjudizialverhältnisses als Vorfrage in einem anderen Verfahren für die hier zu treffende Entscheidung keine bindende Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036846
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0070OB00552_8200000_001