Rechtssatz RS0036879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036879
Entscheidungsdatum
25.01.1983
Norm
DO.B aF §31 Abs3
ZPO §190 D3
Rechtssatz
Ist eine auf § 31 Abs3 DO.B aF gestützte, nur schwebend wirksame Entlassung vor dem Arbeitsgericht bekämpft, würde die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren dem Dienstnehmer jede Möglichkeit nehmen, sich bis zur Erledigung des Disziplinarverfahrens gegen eine ungerechtfertigte Entlassung und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen zur Wehr zu setzen.Ist eine auf Paragraph 31, Abs3 DO.B aF gestützte, nur schwebend wirksame Entlassung vor dem Arbeitsgericht bekämpft, würde die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren dem Dienstnehmer jede Möglichkeit nehmen, sich bis zur Erledigung des Disziplinarverfahrens gegen eine ungerechtfertigte Entlassung und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen zur Wehr zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036879
Dokumentnummer
JJR_19830125_OGH0002_0040OB00006_8300000_001