Rechtssatz RS0036883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036883
Entscheidungsdatum
20.06.1984
Rechtssatz
Wurde zulässigerweise im Berufungsverfahren ein Mitschuldantrag gestellt, können die hiefür angebotenen Beweismittel auch nicht gemäß § 179 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden.Wurde zulässigerweise im Berufungsverfahren ein Mitschuldantrag gestellt, können die hiefür angebotenen Beweismittel auch nicht gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036883
Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0070OB00571_8400000_001