Rechtssatz RS0036891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036891
Geschäftszahl
1Ob50/46; 1Ob980/52 (1Ob981/52); 3Ob232/59
Entscheidungsdatum
16.06.1959
Norm
ZPO §190 A
VerbotsG 1945 §17
VerbotsG 1945 §27
Rechtssatz
Die Unterbrechung des Verfahrens ist vom Parteiwillen unabhängig. Die Einbringung eines Nachsichtgesuches gemäß § 27 VerbotsG ist kein Unterbrechungsgrund nach § 190 ZPO. Wer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die zum Aufgabenkreis der im § 7 der dritten Durchführungsverordnung angeführten Funktionären gewöhnlich gehört, unterliegt den Bestimmungen des § 17 VerbotsG, auch wenn er satzungsgemäß nicht für das Amt bestellt wurde.Die Unterbrechung des Verfahrens ist vom Parteiwillen unabhängig. Die Einbringung eines Nachsichtgesuches gemäß Paragraph 27, VerbotsG ist kein Unterbrechungsgrund nach Paragraph 190, ZPO. Wer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die zum Aufgabenkreis der im Paragraph 7, der dritten Durchführungsverordnung angeführten Funktionären gewöhnlich gehört, unterliegt den Bestimmungen des Paragraph 17, VerbotsG, auch wenn er satzungsgemäß nicht für das Amt bestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 50/46
Entscheidungstext OGH 29.04.1946 1 Ob 50/46
Veröff: SZ 21/2
- 1 Ob 980/52
Entscheidungstext OGH 17.12.1952 1 Ob 980/52
Beisatz: Ebenso ein Rechtsmittel gegen ein berichtigtes Urteil auch vor Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. (T1) Veröff: EvBl 1953/122 S 157
- 3 Ob 232/59
Entscheidungstext OGH 16.06.1959 3 Ob 232/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0036891
Dokumentnummer
JJR_19460429_OGH0002_0010OB00050_4600000_002