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Rechtssatz RS0036901

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036901

Geschäftszahl

6Ob654/77

Entscheidungsdatum

31.08.1977

Rechtssatz

Eine Antragstellung, es möge der in einer Zivilsache befaßte OGH Akten und Beiakten der Generalprokuratur übermitteln, mit der Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in einer Strafsache, in der ein das Zivilgericht bindendes Urteil gefällt wurde, ist im Gesetz nicht vorgesehen; ein derartiger Antrag ist zurückzuweisen. Die begehrte Übermittlung der Akten an die Generalprokuratur liefe auf eine Unterbrechung des Zivilprozesses hinaus, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dem Beklagten ist es unbenommen, den Sachverhalt selbst der Generalprokuratur vorzutragen. Das Prinzip des Amtsbetriebes schließt einen derartigen Schritt des Zivilgerichtes, durch den der Prozeß zum Nachteil des Klägers verzögert würde, aus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 654/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 654/77
    Veröff: EvBl 1978/193 S 604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036901

Dokumentnummer

JJR_19770831_OGH0002_0060OB00654_7700000_001