Rechtssatz RS0036906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036906
Geschäftszahl
1Ob36/81; 1Ob633/81
Entscheidungsdatum
16.09.1981
Rechtssatz
Allein das Vorbringen in erster Instanz ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist. Nur dieses ist der - von den Gerichten sodann rechtlich zu qualifizierende - "geltend gemachte Anspruch", dessen Bejahung oder Verneinung Rechtskraftwirkungen dahin erzeugt, daß der Anspruch nicht mehr erhoben werden kann, wenn Gleichheit der Parteien gegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036906
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00036_8100000_001