Rechtssatz RS0036916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036916
Geschäftszahl
2Ob584/51; 2Ob668/52; 9Ob58/99s; 9ObA289/01t; 6Ob89/06s; 2Ob108/09k
Entscheidungsdatum
29.10.2009
Rechtssatz
Auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch. Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen.Auf die Wiedereröffnung eines nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch. Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 584/51
Entscheidungstext OGH 05.09.1951 2 Ob 584/51
- 2 Ob 668/52
Entscheidungstext OGH 03.09.1952 2 Ob 668/52
- 9 Ob 58/99s
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 58/99s
Auch
- 9 ObA 289/01t
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 289/01t
- 6 Ob 89/06s
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 89/06s
Vgl; Beisatz: Die Wiedereröffnung einer Verhandlung im Sinn des § 194 ZPO vermag schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darzustellen. (T1)
- 2 Ob 108/09k
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 108/09k
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036916
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19510905_OGH0002_0020OB00584_5100000_002