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Rechtssatz RS0036921×

Rechtssatz RS0036921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036921

Geschäftszahl

4Ob160/83; 7Ob245/03k; 1Ob42/18k

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Rechtssatz

Steht noch gar nicht fest, ob und in welchem Ausmaß das (Zahlungsbegehren) Begehren des Klägers berechtigt ist und ob es daher überhaupt zu einer spruchmäßigen Entscheidung über die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung kommen wird, dann ist für die Annahme eines "maßgebenden Einflusses" des allein für das Bestehen dieser Gegenforderung (vermeintlich) präjudiziellen Strafverfahrens kein Raum. Die Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 191, Absatz eins, ZPO wird vielmehr erst dann wieder ins Auge gefaßt werden können, wenn im Wege eines Teilurteils die zumindest teilweise Berechtigung der Klageforderung feststeht. Erst dann wird unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie zu beurteilen sein, ob die - regelmäßig nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehende - Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens nach der Lage des Falles gerechtfertigt ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 160/83
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 160/83
    Veröff: JBl 1985,634
  • 7 Ob 245/03k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 245/03k
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Strafgerichts muss, um eine Unterbrechung des Verfahrens zu rechtfertigen, für die des Zivilgerichtes "voraussichtlich von maßgebendem Einfluss" sein. (T1)
  • 1 Ob 42/18k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 42/18k
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0040OB00160_8300000_001