Rechtssatz RS0036924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036924
Geschäftszahl
5Ob286/70; 7Ob245/03k; 1Ob42/18k
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Norm
WuchG §9 Abs2
ZPO §191
Rechtssatz
Der auch für eine Unterbrechung nach § 9 WuchG notwendige maßgebende Einfluß des Strafverfahrens ist nur gegeben, wenn der im Zivilprozeß fragliche Anspruch Gegenstand eines gegen den Anspruchsberechtigten anhängigen Strafverfahrens ist.Der auch für eine Unterbrechung nach Paragraph 9, WuchG notwendige maßgebende Einfluß des Strafverfahrens ist nur gegeben, wenn der im Zivilprozeß fragliche Anspruch Gegenstand eines gegen den Anspruchsberechtigten anhängigen Strafverfahrens ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 286/70
Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 286/70
- 7 Ob 245/03k
Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 245/03k
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Strafgerichts muss, um eine Unterbrechung des Verfahrens zu rechtfertigen, für die des Zivilgerichtes "voraussichtlich von maßgebendem Einfluss" sein. (T1)
- 1 Ob 42/18k
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 42/18k
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036924
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19710113_OGH0002_0050OB00286_7000000_001