Rechtssatz RS0036930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036930
Geschäftszahl
3Ob12/50; 1Ob195/48; 1Ob116/72
Entscheidungsdatum
07.06.1972
Rechtssatz
1.) Beschlüsse gemäß § 279 ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden.1.) Beschlüsse gemäß Paragraph 279, ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden.
2.) Der dennoch außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefaßte Befristungsbeschluß kann gemäß § 291 Abs 2 durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.2.) Der dennoch außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefaßte Befristungsbeschluß kann gemäß Paragraph 291, Absatz 2, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
3.) Ausgenommen hievon sind nur abweisliche Beschlüsse, die nach erfolgtem Verhandlungsschluß (§ 193 ZPO) ergehen.3.) Ausgenommen hievon sind nur abweisliche Beschlüsse, die nach erfolgtem Verhandlungsschluß (Paragraph 193, ZPO) ergehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 195/48
Entscheidungstext OGH 25.09.1948 1 Ob 195/48
nur: Beschlüsse gemäß § 279 ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden. (T1) Veröff: SZ 21/134
- 3 Ob 12/50
Entscheidungstext OGH 11.01.1950 3 Ob 12/50
Veröff: JBl 1950,243 = SZ 23/3
- 1 Ob 116/72
Entscheidungstext OGH 07.06.1972 1 Ob 116/72
nur T1; Beisatz: Beschlüsse nach § 345 ZPO hingegen außerhalb der mündlichen Verhandlung zulässig. (T2) Veröff: EvBl 1973/17 S 45
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036930
Dokumentnummer
JJR_19500111_OGH0002_0030OB00012_5000000_001