Rechtssatz RS0036971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036971
Entscheidungsdatum
05.05.1972
Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge durch seine Aussage das ihm obliegende Amtsgeheimnis verletzen würde, obliegt ausschließlich dem Vorgesetzten, der die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit vornehmen kann. Hat das Gericht oder der Staatsbeamte, der als Zeuge vernommen werden soll, Bedenken, daß durch eine Aussage die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt werden könnte, muß das Prozeßgericht die Tagsatzung erstrecken und die Frage klären, ob der Vorgesetzte des Zeugen diesen von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbindet. An dessen Bescheid ist das Gericht gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036971
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19720504_OGH0002_0010OB00093_7200000_001