Rechtssatz RS0037001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037001
Geschäftszahl
5Ob61/71; 1Ob84/74 (1Ob85/74 - 1Ob88/74)
Entscheidungsdatum
18.09.1974
Norm
WohnsiedlungsG §2
ZPO §190 D7
Rechtssatz
Hat die Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit nach dem WohnsiedlungsG mit Bescheid bejaht - hier: Beschluß über einen Wirtschaftsplan im Sinne des § 2 WohnsiedlungsG - und die erforderlichen Genehmigungen versagt und wurde überdies der Bescheid im Instanzenzug bestätigt, dann ist das Gericht an den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde gebunden und hat im Hinblick auf die Versagung der Genehmigung seitens der dafür nach § 4 WohnsiedlungsG zuständigen Behörde die einschlägigen grundbücherlichen Eintragungen auch aus diesem Grund nicht zu bewilligen.Hat die Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit nach dem WohnsiedlungsG mit Bescheid bejaht - hier: Beschluß über einen Wirtschaftsplan im Sinne des Paragraph 2, WohnsiedlungsG - und die erforderlichen Genehmigungen versagt und wurde überdies der Bescheid im Instanzenzug bestätigt, dann ist das Gericht an den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde gebunden und hat im Hinblick auf die Versagung der Genehmigung seitens der dafür nach Paragraph 4, WohnsiedlungsG zuständigen Behörde die einschlägigen grundbücherlichen Eintragungen auch aus diesem Grund nicht zu bewilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037001
Dokumentnummer
JJR_19710714_OGH0002_0050OB00061_7100000_001