Rechtssatz RS0037009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037009
Entscheidungsdatum
16.05.1979
Rechtssatz
Unter den von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen (§ 194 ZPO am Ende) sind nur solche zu verstehen, die entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, die schon vor Schluß der Verhandlung behauptet wurden.Unter den von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen (Paragraph 194, ZPO am Ende) sind nur solche zu verstehen, die entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, die schon vor Schluß der Verhandlung behauptet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037009
Dokumentnummer
JJR_19790516_OGH0002_0030OB00179_7800000_002