Rechtssatz RS0037013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037013
Geschäftszahl
5Ob53/73; 9Ob86/22w; 8Ob31/24b
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Rechtssatz
Wenn gegen die - hier implicite im Urteil erster Instanz enthaltene - Abweisung eines Unterbrechungsantrages ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (und das ist hier gemäß § 192 Abs 2 ZPO der Fall), dann kann das Verfahren aus einem solchen Grunde niemals mangelhaft und die Unterlassung einer Unterbrechung demzufolge auch nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein.Wenn gegen die - hier implicite im Urteil erster Instanz enthaltene - Abweisung eines Unterbrechungsantrages ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (und das ist hier gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO der Fall), dann kann das Verfahren aus einem solchen Grunde niemals mangelhaft und die Unterlassung einer Unterbrechung demzufolge auch nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 53/73
Entscheidungstext OGH 30.05.1973 5 Ob 53/73
- 9 Ob 86/22w
Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 86/22w
- 8 Ob 31/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 Ob 31/24b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037013
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19730530_OGH0002_0050OB00053_7300000_001