Rechtssatz RS0037018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037018
Geschäftszahl
6Ob131/65; 7Ob541/87
Entscheidungsdatum
14.05.1987
Rechtssatz
Die Wirkung der Wiedereröffnung gemäß § 194 ZPO ist die Fortsetzung der Verhandlung. Die Parteien können daher neue Tatsachen und Beweise vorbringen.Die Wirkung der Wiedereröffnung gemäß Paragraph 194, ZPO ist die Fortsetzung der Verhandlung. Die Parteien können daher neue Tatsachen und Beweise vorbringen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 131/65
Entscheidungstext OGH 12.05.1965 6 Ob 131/65
- 7 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 541/87
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung dient nicht der Ermöglichung neuen Vorbringens, sondern nur der Aufklärung und Ergänzung von bereits Vorgebrachtem sowie der Erörterung und des Beweises einer Tatsache, die erst nach Schluß der Verhandlung als entscheidungserheblich erkannt wurde. (T1) Veröff: ÖBA 1987,918 (Koziol)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0037018
Dokumentnummer
JJR_19650512_OGH0002_0060OB00131_6500000_002