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Rechtssatz RS0037060×

Rechtssatz RS0037060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037060

Geschäftszahl

1Ob614/94; 8Ob48/07b

Entscheidungsdatum

21.05.2007

Rechtssatz

Demjenigen, der eine Anlage errichtet und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzt, ist zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst. Bei der Herstellung einer Fernwärmeleitung kann jeder Nachbar - wie auch sonst ganz allgemein bei der Herstellung einer Wasserleitungsanlage - zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 614/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 614/94
    Veröff: SZ 67/211
  • 8 Ob 48/07b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 48/07b
    Beisatz: Dies gilt auch für denjenigen, der sein Grundstück zur Errichtung der Anlage zur Verfügung gestellt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037060

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00614_9400000_001