Rechtssatz RS0037073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037073
Entscheidungsdatum
13.12.1994
Rechtssatz
Auch dann, wenn einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO die Vormerkung des Eigentumsrechts eines Dritten vorangeht, ist ein solches Verbot nicht zwecklos.Auch dann, wenn einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO die Vormerkung des Eigentumsrechts eines Dritten vorangeht, ist ein solches Verbot nicht zwecklos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037073
Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0010OB00571_9400000_004