Rechtssatz RS0037082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037082
Entscheidungsdatum
18.06.2024
Rechtssatz
Unter Prozeßhandlungen im Sinne des § 163 ZPO können nur solche Handlungen verstanden werden, welche die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bezwecken (vgl Entscheidung des OGH GlUNF Nr 166), nicht aber Handlungen, durch die ein Prozess zugunsten der Partei, über dessen Vermögen im Laufes des Revisionsverfahrens der Konkurs verhängt wurde, beendet wird. Die Zurückziehung eines Rechtsmittels während der Unterbrechung ist daher zulässig.Unter Prozeßhandlungen im Sinne des Paragraph 163, ZPO können nur solche Handlungen verstanden werden, welche die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bezwecken vergleiche Entscheidung des OGH GlUNF Nr 166), nicht aber Handlungen, durch die ein Prozess zugunsten der Partei, über dessen Vermögen im Laufes des Revisionsverfahrens der Konkurs verhängt wurde, beendet wird. Die Zurückziehung eines Rechtsmittels während der Unterbrechung ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 146/60
Entscheidungstext OGH 14.06.1960 3 Ob 146/60
- 8 Ob 92/12f
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 92/12f
- 1 Ob 90/18v
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 90/18v
Ähnlich; Beisatz: Hier: Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht während des unterbrochenen Revisionsrekursverfahrens. (T1)
- 1 Ob 98/18w
Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 98/18w
Ähnlich; Beisatz: Die Rechtsunwirksamkeit von Prozesshandlungen während einer Verfahrensunterbrechung gilt nicht für Dispositionen, die zur Endgültigen Erledigung des Prozesses führen. (T2)
Beisatz: Hier: Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht. (T3)
- 6 Ob 94/24b
Entscheidungstext OGH 18.06.2024 6 Ob 94/24b
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037082
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19600614_OGH0002_0030OB00146_6000000_001