Rechtssatz RS0037085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037085
Entscheidungsdatum
13.07.1982
Rechtssatz
Wird während der Frist zum Widerruf eines aufschiebend bedingten gerichtlichen Vergleichs der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 7 KO unterbrochen und der Vergleich erlangt nicht Rechtswirksamkeit.Wird während der Frist zum Widerruf eines aufschiebend bedingten gerichtlichen Vergleichs der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen und der Vergleich erlangt nicht Rechtswirksamkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037085
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0020OB00514_8200000_001