Rechtssatz RS0037099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037099
Entscheidungsdatum
20.06.1974
Norm
VermVertr Österreich - BRD Art99
VermVertr Österreich - BRD Art110
ZPO §192 Abs2 B2
Rechtssatz
Zweck der Unterbrechungsvorschrift des Art 99 VermVertr Österreich - BRD ist es, zu vermeiden, daß einerseits in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes eingegriffen und andererseits dieses zu Unrecht mit Sachen befaßt wird, für die seine Entscheidung ohne Bedeutung ist.Zweck der Unterbrechungsvorschrift des Artikel 99, VermVertr Österreich - BRD ist es, zu vermeiden, daß einerseits in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes eingegriffen und andererseits dieses zu Unrecht mit Sachen befaßt wird, für die seine Entscheidung ohne Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037099
Dokumentnummer
JJR_19740620_OGH0002_0070OB00121_7400000_002