Rechtssatz RS0037121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037121
Geschäftszahl
1Ob11/72; 1Ob118/74
Entscheidungsdatum
10.07.1974
Rechtssatz
Die gerichtliche Anleitungspflicht des § 182 ZPO geht zwar grundsätzlich nicht so weit, auch anwaltlich vertretene Parteien über den Umfang ihrer Prozeßbehauptungen belehren zu müssen. Zumindest dann aber, wenn Prozeßbehauptungen nur aus einer vertretbaren Rechtsauffassung über die Beweislastverteilung unterlassen wurden, besteht für das Gericht, das über die Beweislastverteilung anderer Ansicht ist, auch anwaltlich vertretenen Parteien gegenüber Anleitungspflicht im Sinne des § 182 ZPO.Die gerichtliche Anleitungspflicht des Paragraph 182, ZPO geht zwar grundsätzlich nicht so weit, auch anwaltlich vertretene Parteien über den Umfang ihrer Prozeßbehauptungen belehren zu müssen. Zumindest dann aber, wenn Prozeßbehauptungen nur aus einer vertretbaren Rechtsauffassung über die Beweislastverteilung unterlassen wurden, besteht für das Gericht, das über die Beweislastverteilung anderer Ansicht ist, auch anwaltlich vertretenen Parteien gegenüber Anleitungspflicht im Sinne des Paragraph 182, ZPO.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 11/72
Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 11/72
Veröff: JBl 1972,426 = AnwBl 1973,74
- 1 Ob 118/74
Entscheidungstext OGH 10.07.1974 1 Ob 118/74
Veröff: JBl 1975,369
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037121
Dokumentnummer
JJR_19720202_OGH0002_0010OB00011_7200000_003