Rechtssatz RS0037126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037126
Geschäftszahl
7Ob524/77 (7Ob525/77)
Entscheidungsdatum
17.02.1977
Rechtssatz
Im Rahmen der Prozeßleitungspflicht hat der Richter nur in den Grenzen des beiderseitigen Begehrens und Vorbringens Ergänzungen anzuregen. Es ist nicht seine Sache, eine Partei, die anspruchsvernichtende Tatsachen nicht einmal andeutungsweise behauptet, einen von mehreren möglichen Sachverhalten zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037126
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00524_7700000_002