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Rechtssatz RS0037151×

Rechtssatz RS0037151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037151

Geschäftszahl

7Ob232/71; 6Ob765/79 (6Ob766/79); 8Ob200/80; 5Ob50/07z

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Rechtssatz

Falls eine Forderung, sei es nun eine mit Klage geltend gemachte oder eine zur Kompensation eingewendete Gegenforderung, in Geld besteht, so kann sie nur bei Anführung eines ziffernmäßigen Betrages zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung genommen werden (ebenso Fasching römisch drei S 25, EvBl 1952/229 ua). An sich wäre nun zwar eine diesbezügliche Präzisierung vom Erstgericht gemäß Paragraph 182, ZPO zu veranlassen gewesen vergleiche hiezu Fasching römisch drei S 24 ua), die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen durch den OGH bloß zum Zweck dieser Präzisierung der von der Beklagten eingewendten Gegenforderung kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn die Beklagte in ihrer Berufung die diesbezügliche Unterlassung des Erstgerichtes - Verstoß gegen die Verfahrensbestimmung des Paragraph 182, ZPO - nicht gerügt hat vergleiche Fasching aaO, ferner EFSlg 8959 ua).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 232/71
    Entscheidungstext OGH 26.01.1972 7 Ob 232/71
  • 6 Ob 765/79
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 6 Ob 765/79
    Auch
  • 8 Ob 200/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 200/80
  • 5 Ob 50/07z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 50/07z
    Auch; nur: Falls eine Forderung, sei es nun eine mit Klage geltend gemachte oder eine zur Kompensation eingewendete Gegenforderung, in Geld besteht, so kann sie nur bei Anführung eines ziffernmäßigen Betrages zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung genommen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037151

Dokumentnummer

JJR_19720126_OGH0002_0070OB00232_7100000_001