Rechtssatz RS0037184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037184
Entscheidungsdatum
06.02.1980
Rechtssatz
Faßt der Erstrichter, wie sich aus der Eventualbegründung in seinem Urteil ergibt, daß Vorbringen der Beklagten auch im Sinne der Behauptung eines Irrtums auf, dann hätte er auf eine entsprechende Klarstellung des Vorbringens dringen und gemäß § 432 ZPO über die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums belehren müssen.Faßt der Erstrichter, wie sich aus der Eventualbegründung in seinem Urteil ergibt, daß Vorbringen der Beklagten auch im Sinne der Behauptung eines Irrtums auf, dann hätte er auf eine entsprechende Klarstellung des Vorbringens dringen und gemäß Paragraph 432, ZPO über die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums belehren müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037184
Dokumentnummer
JJR_19800206_OGH0002_0060OB00784_7900000_001