Rechtssatz RS0037210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037210
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Rechtssatz
Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Der durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beendete Rechtsstreit kann selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben (SZ 4/58, Pollak, System 420) oder wegen eines unterlaufenen Willensmangels mit Erfolg angefochten wird (SZ 22/52, Holzhammer in Festschrift, 223 f).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 59/75
Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 59/75
- 5 Ob 782/80
Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 782/80
nur: Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Der durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beendete Rechtsstreit kann selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben. (T1)
- 5 Ob 525/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1982 5 Ob 525/82
nur: Der gerichtliche Vergleich ist, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte, auf Beendigung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. (T2) Beisatz: Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG. (T3) Veröff: EvBl 1982/160 S 519
- 9 ObA 1004/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 1004/91
Vgl auch; Beisatz: Ein gerichtlicher Vergleich kann wegen Irrtums nur mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs angefochten werden. (§ 48 ASGG). (T4)
- 3 Ob 107/99b
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Ein gerichtlicher Vergleich kann nur mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs angefochten werden. (T5)
- 9 ObA 14/01a
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 14/01a
Vgl auch; Beis wie T5
- 4 Ob 219/17k
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 219/17k
Beisatz: Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist. (T6)
Veröff: SZ 2017/134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037210
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0010OB00059_7500000_001