Rechtssatz RS0037222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037222
Geschäftszahl
4Ob156/77; 4Ob342/82 (4Ob343/82); 9Ob46/99a; 4Ob174/15i; 4Ob15/17k
Entscheidungsdatum
24.01.2017
Rechtssatz
1. Dass der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wird, ungeachtet der Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO mit Rekurs angefochten werden kann, ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Wird ein derartiger Beschluss aber vom Rekursgericht bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen.1. Dass der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wird, ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO mit Rekurs angefochten werden kann, ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Wird ein derartiger Beschluss aber vom Rekursgericht bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ausgeschlossen.
2. Hat das Rekursgericht einen Antrag auf Unterbrechung des auf diese Weise erledigten Rekursverfahrens zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen, ist diese Zwischenentscheidung unanfechtbar; selbst wenn sie mit einem Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet gewesen wäre, ist dieser durch die Rechtskraft der Rekursentscheidung geheilt (abweichend von 3 Ob 122/77, die meritorisch erledigt hat).
3. Der Antrag, der OGH möge in einem solchen Fall selbst sein Verfahren zwecks Anrufung des Verfassungsgerichtshofes unterbrechen, ist schon deshalb unzulässig, weil dem OGH kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 156/77
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 4 Ob 156/77
Veröff: RZ 1979/32 S 143
- 4 Ob 342/82
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 342/82
Auch; Veröff: ÖBl 1984,5
- 9 Ob 46/99a
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 46/99a
Vgl auch; nur: Der Antrag, der OGH möge in einem solchen Fall selbst sein Verfahren zwecks Anrufung des Verfassungsgerichtshofes unterbrechen, ist schon deshalb unzulässig, weil dem OGH kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. (T1) Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hindert ein Eingehen auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit. (T2)
- 4 Ob 174/15i
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 174/15i
Auch
- 4 Ob 15/17k
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 15/17k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037222
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0040OB00156_7700000_001