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Rechtssatz RS0037240×

Rechtssatz RS0037240

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037240

Geschäftszahl

7Ob175/73; 5Ob31/75; 10ObS112/89

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Rechtssatz

Das Vorgehen nach Paragraph 380, Absatz 2, ZPO, obwohl weder im Beweisbeschluß auf Durchführung der Parteienvernehmung, somit entgegen der Vorschrift des Paragraph 277, Absatz eins, ZPO, noch in der mittels ZPForm 44 ergangenen Ladung zur Parteienvernehmung, somit entgegen der Vorschrift des Paragraph 375, Absatz 2, ZPO, die Tatsachen, welche Gegenstand dieses Beweismittels sein sollten, angeführt worden waren, stellt einen Verfahrensmangel dar. Paragraph 196, ZPO setzt ein Einlassen der durch den Mangel beschwerten Partei trotz Kenntnis desselben oder diesbezüglichen Kennenmüssens voraus. Nur wenn die Partei auch wirklich als Partei vernommen worden wäre, ohne daß sie vorher die Nichtbekanntgabe der Beweisgegenstände beanstandet hätte, wäre daher eine nachträgliche Bemängelung im Hinblick auf Paragraph 196, ZPO unstatthaft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 175/73
    Entscheidungstext OGH 07.11.1973 7 Ob 175/73
  • 5 Ob 31/75
    Entscheidungstext OGH 25.03.1975 5 Ob 31/75
    nur: § 196 ZPO setzt ein Einlassen der durch den Mangel beschwerten Partei trotz Kenntnis desselben oder diesbezüglichen Kennenmüssens voraus. (T1) Beisatz: Hier: Kennenmüssen bejaht; (Gutachten aus Entmündigungsakt wurde verwertet). (T2)
  • 10 ObS 112/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 112/89
    nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung des § 281 a ZPO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037240

Dokumentnummer

JJR_19731107_OGH0002_0070OB00175_7300000_001