Rechtssatz RS0037264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037264
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Rechtssatz
Ein konkretes rechtliches Interesse im Sinne des § 219 Abs 2 ZPO ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Rechtsanwalt behauptet, eine auszugsweise veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch in ihren nicht veröffentlichten Teilen für seine berufliche Tätigkeit zu benötigen.Ein konkretes rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 219, Absatz 2, ZPO ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Rechtsanwalt behauptet, eine auszugsweise veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch in ihren nicht veröffentlichten Teilen für seine berufliche Tätigkeit zu benötigen.
Entscheidungstexte
- 6 N 503/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 N 503/90
Veröff: AnwBl 1990,397 = JBl 1990,661
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037264
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_00600N00503_9000000_001